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KSK 2021 52

6B_1178/2021 vom 17.01.2023

Graubünden · 2021-09-08 · Deutsch GR
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Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Ungültigkeit der Betreibung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 26. August 2021 gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und ersuchte um die Wiederherstellung einer Beschwerdefrist un- ter gleichzeitiger Vornahme der verpassten Rechtshandlung (Art. 17 SchKG; Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die von der B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt En- giadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend Betreibungsamt Engiadina Bassa) einge- leitete Betreibung Nr. D._____ leide an einem Mangel, da sie lediglich von einer Person unterzeichnet worden sei, welche allerdings nur über eine Kollektivunter- schrift verfüge. Dies führe zur Aufhebung der Betreibung. Der Mangel habe nach den üblichen Sorgfaltsmassstäben nicht innert Frist erkannt werden müssen und sei erst nach genauer visueller Überprüfung zu Tage getreten. B. Mit Eingabe vom 31. August 2021 verzichtete das Betreibungsamt Engiadi- na Bassa auf eine Stellungnahme. C. In Ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 hielt die B._____ fest, sie ziehe die Betreibung zurück. D. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die schriftliche Vollmacht nach.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 300.00 ver- bleiben demnach beim Kanton.

E. 4 Gemäss Art. 62 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

E. 5 Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 08. September 2021 Referenz KSK 21 52 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Karel Kohlik Plazza da Scoula 6, Postfach 53, 7500 St. Moritz gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Ungültigkeit der Betrei- bung Anfechtungsobj. Betreibung/Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Re- gion Engiadina Bassa/Val Müstair vom 12.07.2021 Mitteilung

13. September 2021

2 / 4 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 26. August 2021 gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen und ersuchte um die Wiederherstellung einer Beschwerdefrist un- ter gleichzeitiger Vornahme der verpassten Rechtshandlung (Art. 17 SchKG; Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die von der B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt En- giadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend Betreibungsamt Engiadina Bassa) einge- leitete Betreibung Nr. D._____ leide an einem Mangel, da sie lediglich von einer Person unterzeichnet worden sei, welche allerdings nur über eine Kollektivunter- schrift verfüge. Dies führe zur Aufhebung der Betreibung. Der Mangel habe nach den üblichen Sorgfaltsmassstäben nicht innert Frist erkannt werden müssen und sei erst nach genauer visueller Überprüfung zu Tage getreten. B. Mit Eingabe vom 31. August 2021 verzichtete das Betreibungsamt Engiadi- na Bassa auf eine Stellungnahme. C. In Ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 hielt die B._____ fest, sie ziehe die Betreibung zurück. D. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die schriftliche Vollmacht nach. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Be- schwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzu- reichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).

3 / 4 1.2. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe einen der Gläubigerin zuzu- rechnenden Vertretungsmangel in der gegen ihn eingeleiteten Betreibung geltend (act. A.1). Nach dem gegenüber der Aufsichtsbehörde erklärten Rückzug der Be- treibung (act. A.3) fallen sämtliche in dieser Sache erfolgten Betreibungshandlun- gen dahin. Es ist daher auch das beim Kantonsgericht angehobene Beschwerde- verfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 300.00 ver- bleiben demnach beim Kanton. 4. Gemäss Art. 62 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden. 5. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

4 / 4 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: